Satzung

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Die am 24. April 1954 in Frankfurt am Main durch Vertreter der Landesverbände gegründete Dachorganisation trägt den Namen „BTE Gewerkschaft Mess- und Eichwesen im DBB Beamtenbund und Tarifunion“ (BTE). Sie ist die gewerkschaftliche Dachorganisation der Beamten und Beschäftigten der Eichverwaltungen.

(2) Der BTE hat seinen Sitz am jeweiligen Wohn- bzw. Dienstsitz der / des Bundesvorsitzenden.

(3) Geschäftsstelle ist der jeweilige Wohn- bzw. Dienstsitz der / des Bundesvorsitzenden. Auf Vorstandsbeschluss kann die Geschäftsstelle verlagert werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Kollektive Vertretung und Förderung der berufsbedingten, rechtlichen und sozialen Interessen der Einzelmitglieder seiner Mitgliedsgewerkschaften mit gewerkschaftlichen Mitteln auch durch das Aushandeln und die Vereinbarung von Tarifverträgen.

(2) Vertretung der Interessen der Beamten und Beschäftigten des Mess- und Eichwesens.

(3) Förderung der gewerkschaftlichen Arbeit auf Bundesebene.

(4) Vertretung der Mitgliedsverbände beim DBB Beamtenbund und Tarifunion (DBB).

(5) Information der Mitgliedsverbände über Maßnahmen für den öffentlichen Dienst (Eichdienst) im Bund und in der EU.

(6) Der BTE erkennt das geltende Tarif- und Schlichtungsrecht an zur Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung des DBB und der dazu erlassenen Richtlinien.

(7) Steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch unabhängig.

(8) Der Zweck des BTE ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz - KStG).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können nur Landesverbände erwerben, die dem DBB angehören.

(2) Der Beitritt muss schriftlich bei der Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 3) beantragt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Bundeshauptvorstand (BuHaVo) mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Austritt Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er ist, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 3) zu erklären. 2. durch Ausschluss Über den Ausschluss entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Bundeshauptvorstand kann in einem besonders begründeten Einzelfall beschließen, dass zwischen dem BTE und einer auf Landesebene organisierten Gruppe von Eichbediensteten bzw. vergleichbaren Gruppe ein Vertrag über die Zusammenarbeit zur Vertretung gemeinsamer Interessen vereinbart werden kann. Der Bundesvorstand beschließt die Zusammenarbeit und die finanziellen Beteiligungen an den Kosten des BTE mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Bundeshauptvorstand kann Kooperationsverträge mit anderen Gewerkschaften oder Verbänden abschließen.

(7) Mitglieder des Bundesvorstandes, die sich um die Gewerkschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Bundesvorstandes und durch Beschluss des Bundesgewerkschaftstages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedsverbände

(1) Sie sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten.

(2) Sie sollten den Bundesvorstand über Vorgänge von grundsätzlicher berufspolitischer Bedeutung unterrichten und ihn mit geeigneten Anregungen unterstützen.

§ 5 Rechtsschutz

Der BTE gewährt seinen Mitgliedsverbänden Rechtsschutz nach Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung für den DBB Beamtenbund und Tarifunion.

§ 6 Beiträge

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der BTE Beiträge. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Beschluss des Bundesgewerkschaftstages. Weitere Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Aus besonderem Anlass können Sonderbeiträge erhoben werden. Dafür ist ein Beschluss des BTE Bundeshauptvorstandes erforderlich.

§ 7 Beitragsverzug

Bleibt ein Mitgliedsverband mit seiner Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte bis zur Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten. Der Bundesvorstand kann auf Antrag Ausnahmen beschließen.

§ 8 Organe

(1) Organe des BTE sind: 1. der Bundesgewerkschaftstag, 2. der Bundeshauptvorstand, 3. der Bundesvorstand.

(2) In den Organen des BTE sollten Frauen und Männer, Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil unter den Einzelmitgliedern vertreten sein.

(3) Im Bundesvorstand sollten Mitgliedsverbände nicht mehrfach vertreten sein.

§ 9 Bundesgewerkschaftstag

(1) Der Bundesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des BTE

(2) Zusammensetzung des Bundesgewerkschaftstages: 1. Jeder Mitgliedsverband entsendet je angefangene 50 Mitglieder, berechnet aus den überwiesenen Mitgliedsbeiträgen sechs Monate vor dem Tagungsmonat (z.B. Tagung im Oktober, Mitgliedsbeiträge zum 1. April), 1 (eine/einen) stimmberechtigte Delegierte / stimmberechtigten Delegierten. 2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes 3. Stimmberechtigte Vertreter, sofern in Verträgen nach § 3 Nr. 5 und Nr. 6 festgelegt.

(3) Mindestens alle vier Jahre findet ein Bundesgewerkschaftstag statt. Der Termin ist drei Monate und die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen spätestens vier Wochen vor dem Bundesgewerkschaftstag den Mitgliedsverbänden in Textform und an die zuletzt bekannte Adresse bekannt zu geben.

(4) Ein außerordentlicher Bundesgewerkschaftstag ist von der / dem Bundesvorsitzenden einzuberufen, wenn der Bundesvorstand einen solchen für nötig hält oder wenn 49 Prozent der Mitgliedsverbände diesen beantragen.

(5) Anträge zum Bundesgewerkschaftstag sind spätestens sechs Wochen vor dem Bundesgewerkschaftstag bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(6) Der Bundesgewerkschaftstag ist zuständig für: 1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes 3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen 4. Erteilung der Entlastung des Bundesvorstandes 5. Wahl des Bundesvorstandes gemäß der Satzung 6. Wahl der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen 7. Festsetzung der Beiträge 8. Behandlung von Anträgen Der Bundesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Hierzu zählen auch Stimmübertragungen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Er beschließt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmübertragung ist bei Verhinderung einer Delegierten / eines Delegierten möglich. Jedoch darf je teilnehmender Delegierter / teilnehmendem Delegierten nur eine zusätzliche Stimme vertreten werden. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(7) Die Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen dürfen weder den Ja- noch den Nein-Stimmen zugezählt werden.

(8) Bei jedem Bundesgewerkschaftstag ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist von der Tagungsleiterin / vom Tagungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(9) Gastdelegierte haben weder Stimmrecht noch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten.

§ 10 Bundeshauptvorstand (BuHaVo)

(1) Der Bundeshauptvorstand ist das oberste Organ zwischen den Bundesgewerkschaftstagen.

(2) Dieser besteht aus: 1. dem Bundesvorstand 2. der / den Vorsitzenden bzw. Vertreterinnen / Vertretern der Mitgliedsverbände. Wenn ein Land im Bundesvorstand vertreten ist, so stellt der Mitgliedsverband keine weitere Vertreterin / keinen weiteren Vertreter. 3. Stimmberechtigten Vertreterinnen / Vertretern, sofern in Verträgen nach § 3 Nr. 5 und Nr. 6 festgelegt.

(3) Der Bundeshauptvorstand ist zuständig für: 1. Organisations- und Grundsatzfragen in den Jahren, in denen kein Bundesgewerkschaftstag stattfindet, 2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Bundesvorstandes, 3. Entgegennahme des Prüfberichtes des Kassenprüfers zwischen den Bundesgewerkschaftstagen, 4. Bewilligung des Haushaltsvoranschlages, 5. Beschlussfassung über Sonderbeiträge aus besonderem Anlass, 6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsverbänden, 7. Anschluss an andere Verbände sowie Austritt, 8. Behandlung von Anträgen, soweit sie nicht dem Bundesgewerkschaftstag vorbehalten sind.

(4) Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit mindestens einmal zwischen den Bundesgewerkschaftstagen stattfinden. Der Termin ist mindestens acht Wochen und die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen spätestens zwei Wochen vor der Bundeshauptvorstandssitzung den Mitgliedsverbänden in Textform und an die zuletzt bekannte Adresse bekannt zu geben. Sie werden von der / dem Bundesvorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Bundeshauptvorstandes hat ferner zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände dies beantragt. Der Bundeshauptvorstand ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist. Hierzu zählen auch Stimmübertragungen. Stimmübertragung ist bei Verhinderung eines Vertreters möglich. Jedoch darf je teilnehmendem Vertreter nur eine zusätzliche Stimme übertragen werden. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Die Beschlüsse in den Bundeshauptvorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen dürfen weder den Ja- noch den Nein-Stimmen zugezählt werden.

(6) Bei jeder Bundeshauptvorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist von der Schriftführerin / vom Schriftführer und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Bundesvorstand (BuVo)

(1) Der Bundesvorstand besteht aus vier Mitgliedern, wobei mindestens ein Mitglied dem Tarifbereich angehören sollte, und den Beisitzerinnen / Beisitzern gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung. Dieser besteht im Einzelnen aus: 1. der / dem Bundesvorsitzenden 2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. der Schriftführerin / dem Schriftführer 4. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister 5. den stimmberechtigten Beisitzerinnen / Beisitzern gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung.

(2) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Berufung eines kommissarischen Mitgliedes ergänzen.

(3) Wahl des Bundesvorstandes: Die Amtsdauer der unter Abs. Nrn. 1 bis 5 genannten Personen beträgt vier Jahre.

(4) Vertretung des BTE: 1. Der BTE wird im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der / dem Bundesvorsitzenden und der / dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 2. Jeder ist allein vertretungsberechtigt

(5) Aufgabe des Bundesvorstandes ist die Erledigung der laufenden Geschäfte des BTE im Rahmen der Satzung und der von den Organen des BTE gefassten Beschlüsse.

(6) Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt. Der Termin ist vier Wochen und die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen spätestens zwei Wochen vor der Bundesvorstandssitzung den Mitgliedsverbänden in Textform und an die zuletzt bekannte Adresse bekannt zu geben. Sie werden von der / dem Bundesvorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Bundesvorstandes hat ferner zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstandes oder ein Drittel der Mitgliedsverbände diese beantragen.

(7) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse in den Bundesvorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen dürfen weder den Ja- noch den Nein-Stimmen zugezählt werden.

(8) Bei jeder Bundesvorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer sind nur dem Bundesgewerkschaftstag verantwortlich. Während ihrer Amtszeit überprüfen sie die Kassenführung auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsansätze und müssen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Sie berichten über das Ergebnis dieser Prüfung auf dem Bundesgewerkschaftstag und einmal in der Zwischenzeit dem Bundeshauptvorstand. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer sollen gemeinsam tätig werden.

(2) Sie werden vom Bundesgewerkschaftstag für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich (zwei Amtsperioden). Es sollte gewährleistet sein, dass eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer bereits eine Wahlperiode das Amt innehatte.

(3) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer dürfen nicht dem Bundesvorstand des BTE angehören.

(4) Nach dem Ergebnisbericht vor dem Bundesgewerkschaftstag beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Bundesvorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse berufen und die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden benennen. Sie sollen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Ausschussvorsitzenden können an den Sitzungen des Bundesvorstandes und des Bundeshauptvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Bundesvorstand kann eine Person für besondere Aufgaben einsetzen, die nur dem Bundesvorstand verantwortlich ist.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des BTE kann nur von einem vom Bundeshauptvorstand mit Dreiviertelmehrheit zu diesem Zweck einberufenen Bundesgewerkschaftstag und von diesem nur mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Sind nicht mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend, ist frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zehn Wochen ein neuer Bundesgewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(2) Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet und beschließt der Bundesgewerkschaftstag.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind unentgeltlich und ehrenamtlich tätig. Diese haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und sonstiger Aufwendungen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsgenehmigung

Die neue Satzung wurde gemäß § 9 der gültigen Satzung vom 25. April 2002 auf dem Bundesgewerkschaftstag am 20. September 2018 im DBB Forum Siebengebirge genehmigt und tritt mit der Unterschrift des Bundesvorsitzenden in Kraft.

Königswinter-Thomasberg,
20.09.2018